Dortmund, den 11.08.2020
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wir wünschen euch und Ihnen einen guten Start ins neue Schuljahr. In den Ferien habt ihr euch / haben Sie sich hoffentlich gut erholen können und sind jetzt für die kommenden Aufgaben gut gestärkt.
In den vergangenen Tagen und Wochen wurde viel über den Unterrichtsalltag diskutiert. Das Ministerium hat in der vergangenen Woche dazu umfassend Stellung genommen und konkrete Handlungsanweisungen gegeben.
Aus der Fülle der Hinweise habe ich Ihnen und euch das Wesentliche zusammengestellt:
Hygiene
Das Händewaschen findet nach wie vor in den Unterrichtsräumen beim Betreten vor Unterrichtsbeginn statt. Auf den Verkehrsflächen sind auch Desinfektionsspender aufgestellt.
Es gelten die AHA-Regeln – Abstand, Hygiene, Alltagsmaske
Die Fachräume und alle weiteren Unterrichtsräume werden am Ende des Unterrichtstages desinfiziert und zum Zweck einer möglichen Rückverfolgung werden feste Sitzpläne erstellt.
Die Sitzordnung ist dauerhaft einzuhalten, da wir im Falle einer Infektion eine lückenlose Rückverfolgung nachweisen müssen.
Toilettengänge in der Sek I sollen vorwiegend während der Unterrichtszeit stattfinden.
Da die Klassenräume nicht abgeschlossen werden, um Ansammlungen von Schülern zu vermeiden, sollen alle Wertsachen zuhause gelassen oder mit sich geführt werden.
Distanzunterricht
Sollte es zu einer weiteren Schulschließung kommen, werden die Kinder im Distanzunterricht beschult. Die Schule arbeitet an einem gleichsinnigen Konzept. Bitte bedenken, dass dann der Distanzunterricht bewertet wird.
Sportunterricht
Der Sportunterricht wird bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler ziehen sich im Klassenraum nacheinander (Mädchen, Jungen) um.
Schwimmunterricht findet bis auf Weiteres nicht statt.
Pausenregelungen
Auf der Homepage unserer Schule finden Sie wichtige Hinweise zur Pausenregelung auf unseren Schulhöfen; den einzelnen Jahrgängen sind abgegrenzte Bereiche zugordnet worden.
Schulweg
Die Stadtwerke haben die Pläne für die Einsatzbusse geändert. Bitte überprüfen Sie die Fahrpläne und melden Sie uns zurück, wenn Ihre Kinder nicht wie gewohnt auf den ÖPNV zurückgreifen können.
Generell gilt im Sinne der Distanzregeln und der Hygienevorschriften, dass der Schulweg ggf. mit dem Rad oder auch zu Fuß bewältigt werden kann.
Cafeteria
Die Cafeteria ist ab Montag, dem 17. August 2020 wieder geöffnet. Bis zu den Herbstferien wird aus dem Fenster der Mensa heraus verkauft.
Die Kinder müssen die Abstandsregeln einhalten und sollten sich nur sehr kurz vor dem Verkaufsfenster aufhalten.
Bitte sagen Sie den Kindern, dass sie sich nach Möglichkeit auf dem Weg zur Cafeteria bereits überlegen sollten, was sie kaufen möchten, damit der Verkauf zügig vorangeht.
Übermittagsbetreuung und Mensa
Die Betreuung von Schüler/innen der Jgst. 5 und 6 einschließlich der Mittagsverpflegung finden wieder statt.
Wir werden mit Ihren Kindern alle weiteren Maßnahmen besprechen. Sicherlich wird auch auf den Pflegschaftssitzungen Gelegenheit geben, über verschiedene Maßnahmen zu sprechen.
Bitte lassen Sie uns gemeinsam mit viel Bedacht, aber auch mit viel Freude, Spaß und Energie das kommende Schuljahr gestalten.
Ihre
Karola Hügging
Generelle Informationen des Ministeriums folgen hier:
Maskenpflicht
Ab sofort wird die Maskenpflicht in allen Schulen von Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Maskenpflicht gilt für das Schulgelände, das Schulgebäude und auch für den Unterricht.
„An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine MundNase-Bedeckung zu tragen. [….]
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, MundNase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.
Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von MundNase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.“
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
„Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-CoV‑2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die coronarelevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“
Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
„Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.“ (Zitat aus der Schulmail)
Die vollständige Schulmail findet ihr/finden Sie unter folgendem Link: