Reinoldus- und Schiller-Gymnasium

Schuljahresbeginn 2020 / 2021

Back to school
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Dort­mund, den 11.08.2020

Lie­be Eltern, lie­be Schü­le­rin­nen und Schüler,

wir wün­schen euch und Ihnen einen guten Start ins neue Schul­jahr. In den Feri­en habt ihr euch / haben Sie sich hof­fent­lich gut erho­len kön­nen und sind jetzt für die kom­men­den Auf­ga­ben gut gestärkt.

In den ver­gan­ge­nen Tagen und Wochen wur­de viel über den Unter­richts­all­tag dis­ku­tiert. Das Minis­te­ri­um hat in der ver­gan­ge­nen Woche dazu umfas­send Stel­lung genom­men und kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen gegeben.

Aus der Fül­le der Hin­wei­se habe ich Ihnen und euch das Wesent­li­che zusammengestellt:

Hygie­ne 

Das Hän­de­wa­schen fin­det nach wie vor in den Unter­richts­räu­men beim Betre­ten vor Unter­richts­be­ginn statt. Auf den Ver­kehrs­flä­chen sind auch Des­in­fek­ti­ons­spen­der aufgestellt.

Es gel­ten die AHA-Regeln – Abstand, Hygie­ne, Alltagsmaske 

Die Fach­räu­me und alle wei­te­ren Unter­richts­räu­me wer­den am Ende des Unter­richts­ta­ges des­in­fi­ziert und zum Zweck einer mög­li­chen Rück­ver­fol­gung wer­den fes­te Sitz­plä­ne erstellt.

Die Sitz­ord­nung ist dau­er­haft ein­zu­hal­ten, da wir im Fal­le einer Infek­ti­on eine lücken­lo­se Rück­ver­fol­gung nach­wei­sen müssen.

Toi­let­ten­gän­ge in der Sek I sol­len vor­wie­gend wäh­rend der Unter­richts­zeit stattfinden.

Da die Klas­sen­räu­me nicht abge­schlos­sen wer­den, um Ansamm­lun­gen von Schü­lern zu ver­mei­den, sol­len alle Wert­sa­chen zuhau­se gelas­sen oder mit sich geführt werden.

Distanz­un­ter­richt

Soll­te es zu einer wei­te­ren Schul­schlie­ßung kom­men, wer­den die Kin­der im Distanz­un­ter­richt beschult. Die Schu­le arbei­tet an einem gleich­sin­ni­gen Kon­zept. Bit­te beden­ken, dass dann der Distanz­un­ter­richt bewer­tet wird.

Sport­un­ter­richt

Der Sport­un­ter­richt wird bis zu den Herbst­fe­ri­en im Frei­en statt­fin­den. Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler zie­hen sich im Klas­sen­raum nach­ein­an­der (Mäd­chen, Jun­gen) um.

Schwimm­un­ter­richt fin­det bis auf Wei­te­res nicht statt.

Pau­sen­re­ge­lun­gen

Auf der Home­page unse­rer Schu­le fin­den Sie wich­ti­ge Hin­wei­se zur Pau­sen­re­ge­lung auf unse­ren Schul­hö­fen; den ein­zel­nen Jahr­gän­gen sind abge­grenz­te Berei­che zug­ord­net worden.

Schul­weg

Die Stadt­wer­ke haben die Plä­ne für die Ein­satz­bus­se geän­dert. Bit­te über­prü­fen Sie die Fahr­plä­ne und mel­den Sie uns zurück, wenn Ihre Kin­der nicht wie gewohnt auf den ÖPNV zurück­grei­fen können.

Gene­rell gilt im Sin­ne der Distanz­re­geln und der Hygie­ne­vor­schrif­ten, dass der Schul­weg ggf. mit dem Rad oder auch zu Fuß bewäl­tigt wer­den kann.

Cafe­te­ria

Die Cafe­te­ria ist ab Mon­tag, dem 17. August 2020 wie­der geöff­net. Bis zu den Herbst­fe­ri­en wird aus dem Fens­ter der Men­sa her­aus verkauft.
Die Kin­der müs­sen die Abstands­re­geln ein­hal­ten und soll­ten sich nur sehr kurz vor dem Ver­kaufs­fens­ter aufhalten.
Bit­te sagen Sie den Kin­dern, dass sie sich nach Mög­lich­keit auf dem Weg zur Cafe­te­ria bereits über­le­gen soll­ten, was sie kau­fen möch­ten, damit der Ver­kauf zügig vorangeht.

Über­mit­tags­be­treu­ung und Mensa

Die Betreu­ung von Schüler/innen der Jgst. 5 und 6 ein­schließ­lich der Mit­tags­ver­pfle­gung fin­den wie­der statt.

Wir wer­den mit Ihren Kin­dern alle wei­te­ren Maß­nah­men bespre­chen. Sicher­lich wird auch auf den Pfleg­schafts­sit­zun­gen Gele­gen­heit geben, über ver­schie­de­ne Maß­nah­men zu sprechen.

Bit­te las­sen Sie uns gemein­sam mit viel Bedacht, aber auch mit viel Freu­de, Spaß und Ener­gie das kom­men­de Schul­jahr gestalten.

Ihre

Karo­la Hügging

 

Gene­rel­le Infor­ma­tio­nen des Minis­te­ri­ums fol­gen hier:

 

Mas­ken­pflicht 

Ab sofort wird die Mas­ken­pflicht in allen Schu­len von Nord­rhein-West­fa­len ein­ge­führt. Die Mas­ken­pflicht gilt für das Schul­ge­län­de, das Schul­ge­bäu­de und auch für den Unterricht.

„An allen wei­ter­füh­ren­den und berufs­bil­den­den Schu­len besteht im Schul­ge­bäu­de und auf dem Schul­ge­län­de für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie für alle wei­te­ren Per­so­nen eben­falls eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund­Na­se-Bede­ckung. Sie gilt für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler an den vor­ge­nann­ten Schu­len grund­sätz­lich auch für den Unter­richts­be­trieb auf den fes­ten Sitz­plät­zen in den Unter­richts- und Kurs­räu­men. Soweit Lehr­kräf­te im Unter­richts­ge­sche­hen den emp­foh­le­nen Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter nicht sicher­stel­len kön­nen, haben auch die­se eine Mund­Na­se-Bede­ckung zu tragen. [….] 

Die Eltern bzw. Schü­le­rin­nen und Schü­ler sind dafür ver­ant­wort­lich, Mund­Na­se-Bede­ckun­gen zu beschaf­fen. Dar­über hin­aus stellt die Lan­des­re­gie­rung den Schu­len zum Beginn des Schul­jah­res ca. eine Mil­li­on Mas­ken aus Lan­des­be­stän­den zur Ver­fü­gung. Jede Schu­le wird somit eine Reser­ve für den Bedarfs­fall ver­füg­bar haben. 

Von den hier ins­ge­samt beschrie­be­nen Rege­lun­gen zum Tra­gen von Mund­Na­se-Bede­ckun­gen dür­fen die Schu­len nicht mit eige­nen Rege­lun­gen abweichen.“

Schutz von vor­er­krank­ten Schü­le­rin­nen und Schülern 

„Grund­sätz­lich sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler ver­pflich­tet, am Prä­senz­un­ter­richt teil­zu­neh­men. Es gel­ten die all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen zur Schul- und Teilnahmepflicht. 

Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit rele­van­ten Vor­er­kran­kun­gen fin­den die Bestim­mun­gen über Erkran­kun­gen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung: Die Eltern ent­schei­den, ob für ihr Kind eine gesund­heit­li­che Gefähr­dung durch den Schul­be­such ent­ste­hen könn­te. Die Rück­spra­che mit einer Ärz­tin oder einem Arzt wird emp­foh­len. In die­sem Fall benach­rich­ti­gen die Eltern unver­züg­lich die Schu­le und tei­len dies schrift­lich mit. Ent­spre­chen­de Pflich­ten gel­ten für voll­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schüler. 

Die Eltern bzw. die betrof­fe­nen voll­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­ler müs­sen zum einen dar­le­gen, dass für die Schü­le­rin oder den Schü­ler wegen einer Vor­er­kran­kung eine erhöh­te Wahr­schein­lich­keit für einen schwe­ren Krank­heits­ver­lauf im Fal­le einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 besteht. Bei begrün­de­ten Zwei­feln kann die Schu­le ein ärzt­li­ches Attest ver­lan­gen und in beson­de­ren Fäl­len ein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten ein­ho­len. Besucht die Schü­le­rin oder der Schü­ler die Schu­le vor­aus­sicht­lich oder tat­säch­lich län­ger als sechs Wochen nicht, soll die Schu­le ein ärzt­li­ches Attest ver­lan­gen und in beson­de­ren Fäl­len ein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten ein­ho­len. Für die Schü­le­rin oder den Schü­ler ent­fällt ledig­lich die Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt. Sie oder er ist wei­ter­hin dazu ver­pflich­tet, dar­an mit­zu­ar­bei­ten, dass die Auf­ga­be der Schu­le erfüllt und das Bil­dungs­ziel erreicht wer­den kann. Hier­zu gehört auch der Distanz­un­ter­richt. Die Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an Prü­fun­gen bleibt bestehen. 

Schutz vor­er­krank­ter Ange­hö­ri­ger, die mit Schü­le­rin­nen und Schü­lern in häus­li­cher Gemein­schaft leben 

Sofern eine Schü­le­rin oder ein Schü­ler mit einem Ange­hö­ri­gen – ins­be­son­de­re Eltern, Groß­el­tern oder Geschwis­ter – in häus­li­cher Gemein­schaft lebt und bei die­sem Ange­hö­ri­gen eine rele­van­te Erkran­kung, bei der eine Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 ein beson­ders hohes gesund­heit­li­ches Risi­ko dar­stellt, besteht, sind vor­ran­gig Maß­nah­men der Infek­ti­ons­prä­ven­ti­on inner­halb der häus­li­chen Gemein­schaft zum Schutz die­ser Ange­hö­ri­gen zu treffen. 

Die Nicht­teil­nah­me von Schü­le­rin­nen und Schü­lern am Prä­senz­un­ter­richt kann zum Schutz ihrer Ange­hö­ri­gen nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len und nur vor­über­ge­hend in Betracht kom­men. Dies setzt vor­aus, dass ein ärzt­li­ches Attest des betref­fen­den Ange­hö­ri­gen vor­ge­legt wird, aus dem sich die coro­na­re­le­van­te Vor­er­kran­kung ergibt. 

Eine Ent­bin­dung von der Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Ange­hö­ri­ge auf­grund des indi­vi­du­el­len Ver­laufs ihrer oder sei­ner Vor­er­kran­kung vor­über­ge­hend in einem Zustand erhöh­ter Vul­nerabi­li­tät befin­det. Die Ver­pflich­tung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler zur Teil­nah­me am Distanz­un­ter­richt und zur Teil­nah­me an Prü­fun­gen bleibt bestehen.“ 

Zustän­dig­kei­ten und Vor­ge­hen in Schu­le bei auf­tre­ten­den Corona-Fällen 

„Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die im Schul­all­tag COVID-19-Sym­pto­me (wie ins­be­son­de­re Fie­ber, tro­cke­ner Hus­ten, Ver­lust des Geschmacks-/Ge­ruchs­sinn) auf­wei­sen, sind anste­ckungs­ver­däch­tig. Sie sind daher zum Schutz der Anwe­sen­den gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Min­der­jäh­ri­gen nach Rück­spra­che mit den Eltern – unmit­tel­bar und unver­züg­lich von der Schul­lei­tung nach Hau­se zu schi­cken oder von den Eltern abzu­ho­len. Bis zum Ver­las­sen der Schu­le sind sie getrennt unter­zu­brin­gen und ange­mes­sen zu beauf­sich­ti­gen. Die Schul­lei­tung nimmt mit dem Gesund­heits­amt Kon­takt auf. Die­ses ent­schei­det über das wei­te­re Vor­ge­hen. Ein genau­er Ablauf­plan ist den Schu­len lan­des­weit zur Ver­fü­gung gestellt worden: 

Auch Schnup­fen kann nach Aus­sa­ge des Robert-Koch-Insti­tuts zu den Sym­pto­men einer COVID-19-Infek­ti­on gehö­ren. Ange­sichts der Häu­fig­keit eines ein­fa­chen Schnup­fens soll die Schu­le den Eltern unter Bezug­nah­me auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG emp­feh­len, dass eine Schü­le­rin oder ein Schü­ler mit die­ser Sym­pto­ma­tik ohne wei­te­re Krank­heits­an­zei­chen oder Beein­träch­ti­gung ihres Wohl­be­fin­dens zunächst für 24 Stun­den zu Hau­se beob­ach­tet wer­den soll. Wenn kei­ne wei­te­ren Sym­pto­me auf­tre­ten, nimmt die Schü­le­rin oder der Schü­ler wie­der am Unter­richt teil. Kom­men jedoch wei­te­re Sym­pto­me wie Hus­ten, Fie­ber etc. hin­zu, ist eine dia­gnos­ti­sche Abklä­rung zu ver­an­las­sen.“ (Zitat aus der Schulmail) 

Die voll­stän­di­ge Schul­mail fin­det ihr/finden Sie unter fol­gen­dem Link: